Werkvertrag

Mit Unterzeichnung des Werkvertrages verpflichtet sich ein Unternehmer (z.B. Schreiner, Maler) zur Herstellung eines Werkes. Der Besteller (Eigentümer) verpflichtet sich zur Leistung einer Vergütung (Werklohn). Geschuldet ist also ein Arbeitserfolg oder ein messbares Arbeitsresultat und nicht bloss ein Tätigwerden. Den Unternehmer trifft eine Herstellungspflicht. Der Werkvertrag endet grundsätzlich mit der Vollendung des Werks. Die gesetzlichen Regelungen zum Werkvertrag sind weitgehend dispositiv - können also von den Parteien in weiten Teilen abgeändert werden. Gegenstand des Werkvertrages kann nebst der Erstellung eines Werkes zum Beispiel auch die Reparatur, Bearbeitung oder Veredelung einer Sache sein. 

Begriff Werk

Unter Werk wird ein Arbeitserfolg verstanden und dieser muss wenigstens den Grundsätzen nach bestimmt sein. Einigkeit herrscht auch bei der Tatsache, dass körperliche Sachen (Sachwerke) wie zum Beispiel ein Gartenhaus unter den Werkbegriff fallen. Doch können auch gewisse unkörperliche Sachen Gegenstand eines Werkvertrages sein. Beispiele für ein geistiges Werk sind die Erstellung von Bauplänen und die Vermessung von Land durch einen Geometer. 

Der Werklohn

Die vom Besteller zu bezahlende Vergütung (Werklohn) ist das Entgelt für die vom Unternehmer geleistete Arbeit. Sie ist bei Ablieferung des Werkes zu bezahlen. Es ist zentral, dass der Werklohn im Rahmen der Vertragsverhandlungen klar und eindeutig bestimmt wird. Wird der Preis im Voraus festgelegt, so ist der Unternehmer dazu verpflichtet, das Werk für die vereinbarte Summe zu erstellen. Er darf selbst dann keine Erhöhung fordern, wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen gehabt hat, als ursprünglich vorgesehen waren. Unterlassen die Parteien die Bestimmung der Vergütung, so wird der Werklohn nach dem Wert der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt.

Je nach definierter Leistungspflicht können verschieden Werkverträge unterschieden werden. 

Bauwerkvertrag

Vertragsgegenstand ist die Erstellung einer Baute. Der Unternehmer verpflichtet sich gegenüber dem Besteller (Bauherrn) zur Erstellung eines Bauwerks. Erscheinungsformen in der Praxis sind zum Beispiel der Generalunternehmer- & der Totalunternehmervertrag

Architektenvertrag

Der Architektenvertrag wird wischen dem Bauherrn und dem Architekten abgeschlossen und behandelt detailliert den Umfang der Leistungserbringung des Planers (Architekt). Obwohl im Bauwesen an der Tagesordnung, ist dieser Vertrag im Gesetz nicht geregelt und seine rechtliche Qualifikation umstritten. In der Regel ist der Architektenvertrag ein gemischtes Vertragsverhältnis, da er werkvertragliche und auftragsrechtliche Elemente beinhaltet. 

Abgrenzung zu anderen Vertragstypen

Die Abgrenzung des Werkvertrages gegenüber artverwandten Verträgen ist nicht immer eindeutig. Die Unterschiede zwischen den Verträgen betreffend Vertragsbeendigung, Rügepflichten oder Haftung sind erheblich. Im Streitfall bestimmt der Richter im Prozess die rechtliche Qualifikation. Ausschlaggebend ist der Parteiwille. 

Kaufvertrag

Beim Kauf steht die Verpflichtung zur Sachübergabe und Eigentumsverschaffung im Vordergrund und nicht die Erstellung/Herstellung der Sache.

Auftrag

Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftrage, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen. Geschuldet ist ein Tätigwerden im Sinne des Vertrages. Der Auftragnehmer schuldet keinen Erfolg. 

Arbeitsvertrag

Durch den Arbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes. Der Arbeitnehmer ist in die Organisationsstruktur des Arbeitgebers eingegliedert und steht zum Arbeitgeber in einem Subordinationsverhältnis. Der Unternehmer schuldet den Erfolg seiner Arbeit und nicht nur das Zurverfügungstellung der Arbeitskraft. Zudem handelt er selbständig, mit freier Einteilung der Zeit und Hilfsmittel.