Nachmieter

Entgegen der verbreiten Auffassungen, der Mieter müsse drei Ersatzmieter stellen, ist gemäss Gesetz ein einziger ausreichend, vorausgesetzt, dieser erfüllt die Voraussetzungen. Der Nachmieter muss tauglich sein und den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen übernehmen. Tauglichkeit liegt vor, wenn der Ersatzmieter zahlungsfähig und zumutbar ist.  

Zahlungsfähigkeit

Ein Nachmieter ist zahlungsfähig, wenn er dem Vermieter den Mietzins und die Nebenkosten vollständig zum im Mietvertrag vereinbarten Zeitpunkt bezahlen kann. Liegen gegen den potenziellen Nachmieter verschiedene Betreibungen vor, bestehen Verlustscheine oder ist er aus objektiven Gründen nicht in der Lage, den vereinbarten Mietzins zuzüglich Nebenkosten zu bezahlen (es gilt die allgemeine Faustregel, dass grundsätzlich nicht mehr als ein Drittel des Einkommens für die Miete aufgewendet werden sollte), so ist dieser nicht zahlungsfähig und kann vom Vermieter abgelehnt werden.

Zumutbarkeit

Der vorgeschlagene Kandidat muss für den Vermieter zumutbar sein. Bei deren Beurteilung sind objektive Kriterien heranzuziehen. Der Vermieter darf an den Nachmieter keine höheren bzw. andere Anforderungen als an den bisherigen Mieter stellen. 

Unzumutbare Ersatzmieter können sein:

  • Errichtung eines Imbisses in einem bisher als Büro genutzten Geschäftslokal
  • Nachmieter übt Tätigkeit aus, die den Vermieter oder andere Mieter konkurrenziert
  • Einzelperson bei einer ausdrücklich als Familienwohnung vermieteten Wohnung
  • Grossfamilie, wenn bisher ein kinderloses Ehepaar die Wohnung bewohnte 

Ob ein Nachmieter objektiv gesehen für den Vermieter zumutbar ist oder nicht, ist im konkreten Einzelfall aufgrund des Mietvertrages (Gebrauchszweck) abzuklären. Bei der Abklärung zu berücksichtigen sind dabei die Lebensumstände im Mietshaus (Mieterstruktur, Lebensstill der Mieter, Alter der Mieter).

Übernahme des Mietvertrages

Der Nachmieter muss gewillt sein, den bestehenden Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen. Stellt der Nachmieter Bedingungen oder widerruft seinen Abschlusswillen, so ist der bisherige Mieter von seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht befreit. 

Der Vermieter ist nicht verpflichtet, den vorgeschlagenen Ersatzmieter zu berücksichtigen. Er kann sich ohne weiteres für einen Interessenten seiner Wahl entscheiden und mit diesem einen neuen Mietvertrag aushandeln. 

Prüfung des Nachmieters

Der Vermieter hat das Recht, den ihm vorgeschlagenen Nachmieter zu prüfen. Dazu steht ihm eine angemessene Frist zur Verfügung. Nach herrschender Lehre beträgt die Prüfungsfrist einen Monat. Bei professionellen Liegenschaftsverwaltungen wird von kürzeren Fristen ausgegangen. Der Mieter hat dem Vermieter alle zur Prüfung notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Dem Vermieter ist es zu empfehlen, zur Abklärung der Zahlungsfähigkeit Auskünfte beim Betreibungsamt und bei Drittpersonen einzuholen. Dazu sollte die Zustimmung des Ersatzmieters eingeholt werden (Anmeldeformular für Mietinteressenten). Verlangt werden kann zudem, dass die vorzeitige Rückgabe der Sache resp. der Übergabe der Wohnung auf ein Monatsende fällt. 

Ratgeber Recht
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